Haftung des Kfz-Mieters trotz vereinbarter Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom  30.05.2016 – 18 U 155/15

Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;
die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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2
Gründe:
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A.
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Der Beklagte mietete bei der Klägerin am 15.2.2014 einen Transporter (Iveco Daily 35S15) an mit der Option „Super Cover“, die eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vorsah. Dabei unterschrieb er eine Erklärung auf einem quittungsartigen Schriftstück mit der Überschrift „Mietdaten“, wonach er u.a. bestätigte, die „Kundenerklärung dieser Mietdaten (auf der Rückseite bzw. unten angefügt) gelesen und verstanden“ zu haben. Dieses von der Klägerin als Mietvertragsurkunde bezeichnete Schriftstück, das auf der Rückseite eine nicht gesondert zu unterschreibende „Kundenerklärung“ enthält, wurde von ihr in das sog. Rental Wallet, das die Mietvertragsbedingungen enthält, eingeheftet und dem Beklagten übergeben.
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Das Klauselwerk lautet im Abschnitt „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“ u.a. wie folgt:
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Was geschieht bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs?
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Sie haften für alle uns entstehenden Verluste und Kosten, wenn das Fahrzeug während des Mietverhältnisses … beschädigt wird. Dazu gehören unter anderem …
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Ihre Haftung ist ggf. begrenzt, wenn Sie unsere optionalen Haftungsbeschränkungen gewählt haben, diese erlöschen jedoch, wenn Sie Ihrer Verantwortung und Ihren Verpflichtungen unter diesem Mietvertrag nicht nachgekommen sind (s. Versicherung und Haftungsbeschränkungen).
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Im Abschnitt „Versicherungen und Haftungsbeschränkungen“ (S. 3 der Bedingungen) heißt es u.a. wie folgt:
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Es verbleiben die folgenden Risiken, gegen die Sie sich durch Abschluss optionaler Versicherungen und Haftungsbeschränkungen absichern können:
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– Haftung gegenüber uns für … Beschädigung des Fahrzeugs …
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Wenn Sie keine der optionalen Haftungsbeschränkungen abschließen, haften Sie uns gegenüber für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs … Wir begrenzen diese Haftung auf die Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages, der auf dem Rental Record angegeben ist, wenn Sie eine der folgenden Haftungsbeschränkungen abschließen:
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– Diebstahlsschutz …
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– Haftungsbeschränkung für Schäden am Mietwagen (CDW): …
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Wenn Sie beide Haftungsbeschränkungen wählen, können Sie auch folgende Ergänzung abschließen:
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SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung gegenüber uns auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort).
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Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?
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Die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen und Haftungsbeschränkungen werden ungültig. …
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Beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkungen auch dann ungültig werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich durch Sie oder einen anderen berechtigten Fahrer verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit entfallen die Haftungsbeschränkungen in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters bzw. berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis.
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Am Abend des 15.2.2014 befuhr der Beklagte die X Straße in I in Richtung Süden. In Höhe der Hausnummer ### kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen dort abgestellten Pkw. Der Beklagte gab der Klägerin gegenüber eine Formularerklärung „Unfallbericht / Schadenanzeige“ ab und erklärte in einem als Anlage dazu handschriftlich niedergelegten Text sinngemäß, er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle verloren.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten, wie er es im Unfallbericht geschildert habe, sei leichtfertig. Er habe seine Aufmerksamkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum bewusst vom Straßenverkehr abgewendet. Es sei eine Haftungsquote zu bilden, die hier auf 50 % zu bemessen sei. Der Schaden am Fahrzeug belaufe sich ausweislich des Gutachtens der I1-Gruppe auf 9.840,34 € (netto). Ferner sei es zu einem „Mietausfallschaden“ für 14 Tage zu je 74,00 € gekommen. Abzüglich einer Eigenersparnis von 15 % ergebe sich damit ein weiterer Betrag von 880,60 €. Die Kosten für Ab- und Neuanmeldung beliefen sich auf 60,00 €, ferner seien pauschale Kosten für Porto, Schreibauslagen u.a. in Höhe von 30,00 € entstanden. Abzüglich der zu verrechnenden Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € stelle sich der Anspruch somit auf 5.255,47 €. Der Beklagte habe schließlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 230,10 € (hälftige Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.255,47 € durch Zahlungsaufforderung vom 27.3.2014) zu tragen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.255,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Regelungen im Mietvertrag, wonach die Haftungsbeschränkungen im Fall einer grob fahrlässig herbeigeführten Beschädigung entfallen, seien unwirksam. Sie seien für einen durchschnittlichen Mieter schon nicht verständlich und in sich widersprüchlich. Die Mietbedingungen seien auch nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden. Abgesehen davon sei sein Verhalten nicht als grob fahrlässig anzusehen. Der Unfall sei auf einer breiten, gut ausgebauten Straße geschehen, eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit behaupte auch die Klägerin nicht. Er habe befürchten müssen, dass die Brieftasche, wenn er sie nicht aufhebe, „unter die Pedale“ rutsche und ihn dann beim Bremsen behindere. Die Vorschriften über „Rettungskostenersatz“ seien hier jedenfalls analog anzuwenden. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes werde bestritten. Das Fahrzeug habe Vorschäden aufgewiesen, die nicht abgegrenzt worden seien. Das vorgelegte Gutachten erfülle nicht die Anforderungen an ein „Kfz-Schadensgutachten“. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie der Restwert ermittelt worden sei. Die Klägerin habe deutlich mehr als 10.327,73 € (netto) für das Fahrzeug erzielt. Sie könne auch nur den entgangenen Gewinn beanspruchen, wozu darzulegen sei, wie das Fahrzeug in der Zeit nach dem Unfall ausgelastet gewesen wäre.
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Die Klägerin hat in Bezug auf die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen auf die „Bestätigung“ des Beklagten und auf den unbestritten gebliebenen Umstand verwiesen, dass die Mietvertragsurkunde im Rental Wallet eingeheftet und dem Beklagten übergeben worden sei. Die Haftungsbeschränkung sei auch wirksam. Das Kaskoversicherungsrecht mit dem maßgeblichen § 81 Abs. 2 VVG sei vom Bundesgerichtshof vollen Umfangs auf die mietvertragliche Haftungsbeschränkung übertragen worden (Urteil vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10). Es sei dem Kunden auch zumutbar, die Mietbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Letztlich könne die Frage der Einbeziehung aber dahinstehen, denn § 81 Abs. 2 VVG sei selbst bei unwirksamen Klauseln zum Haftungsvorbehalt heranzuziehen.
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Das Verhalten des Beklagten sei auch als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h lege das Fahrzeug in einer Sekunde bereits 13,88 m zurück. Die Abwendung des Blickes auch nur für Sekundenbruchteile berge ein erhebliches Unfallpotential, gerade innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und bei dichtem Verkehr.
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Das Gutachten enthalte die notwendige Abgrenzung zu dem Vorschaden, der sich an der seitlichen Schiebetür befunden habe, nicht an den durch den Unfall beschädigten Fahrzeugteilen. Es seien sogar fünf Restwertangebote eingeholt worden. Der geltend gemachte Mietausfallschaden sei berechtigt, denn sie hätte im maßgeblichen Zeitraum 11 Mietverträge über entsprechende Fahrzeuge absagen und 2877 Reservierungsanfragen zurückweisen müssen.
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Das Landgericht hat den Beklagten zum Unfallhergang angehört und die Klage sodann abgewiesen, weil eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe glaubhaft geschildert, dass „wegen des Hinfallens des Portemonnaies unter die Pedale die begründete Sorge bestanden habe, dass sich dieses unter das Bremspedal bewegt und damit die Bremse blockiert“.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
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Sie meint, es sei bereits unklar, ob das Landgericht die zugrunde liegenden Tatsachen umfassend festgestellt und in die rechtliche Würdigung mit einbezogen habe. Das Sitzungsprotokoll sei ihr erst durch die Geschäftsstelle des Senats zur Verfügung gestellt worden; es weise Streichungen auf, deren Grund und Urheberschaft unklar seien. Aber auch unter Würdigung der Darstellung des Beklagten gem. dem Sitzungsprotokoll sei die Auffassung des Landgerichts, es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, nicht haltbar. Von einem reflexhaften Griff nach der Geldbörse spreche selbst der Beklagte nicht. Das Landgericht habe weder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs – nach Angaben des Beklagten zwischen 50 und 60 km/h – noch den Umstand berücksichtigt, dass sich das Portemonnaie gar nicht unterhalb „der Pedale“ befunden haben könne, weil der Beklagte es von dort nur habe hervorholen können, wenn er sich mit dem ganzen Oberkörper hinuntergebückt hätte. Es hätte auch nicht zur Blockade eines Pedals, insbesondere des Bremspedals, kommen können. Schließlich habe das Landgericht die Aussage des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach sich vor und hinter ihm Fahrzeuge befunden hätten. Grob fahrlässig sei es auch, dass der Beklagte – nach seinen Angaben – ein Schreiben aus dem Portemonnaie habe herausholen wollen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 7.10.2015 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.255,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bekräftigt seine Auffassung, wonach die Klauseln, auf die sich die Klägerin zur Begründung einer Haftungsbeteiligung berufe, nicht in den Vertrag einbezogen und überdies überraschend seien.
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Im Übrigen sei die Würdigung des Landgerichts, wonach er nicht grob fahrlässig gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, zumal er bekundete habe, den Verkehrsfluss (weiter) beobachtet zu haben, als er nach dem Portemonnaie gegriffen habe. Dazu sei es nicht notwendig gewesen, sich mit dem ganzen Oberkörper herabzubeugen.
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Auch die Einwendungen zur Schadenshöhe blieben aufrechterhalten.
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Der Senat hat den Beklagten in der Verhandlung vom 12.5.2016 persönlich zum Unfallhergang angehört. Auf den Berichterstatter-Vermerk wird Bezug genommen. Die Klägerin hat im Termin u.a. die Kopie einer Rechnung an die Fa. N GbR betreffend des Verkauf des beschädigten Fahrzeugs vorgelegt.
47
B.
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Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg. Der Beklagte haftet ihr wegen der Beschädigung des Mietobjekts am 15.2.2014 auf Schadensersatz.
49
I.
50
Der Beklagte haftet dem Grunde nach aus einer Verletzung des Mietvertrags gem. §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB und ferner wegen einer Eigentumsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB).
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Unstreitig hat der Kläger eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Klägerin an dem vermieteten Fahrzeug herbeigeführt, indem es zur Kollision mit einem anderen parkenden Pkw gekommen ist.
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Der Beklagte haftet daher – vorbehaltlich etwaiger Haftungsbeschränkungen – für den Sachschaden und für den entgangenen Gewinn der Klägerin.
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II.
54
Der Beklagte kann sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.
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Unstreitig ist, dass dem Beklagten für den Fall, dass ihm lediglich leichte bzw. normale Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre, eine Haftungsbeschränkung zugutekommt. Die Haftung ist bei Nutzfahrzeugen auf die im sog. Rental Record angegebene Selbstbeteiligung von 150,00 € beschränkt, die hier bereits durch Verrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückgewähr der Sicherheitsleistung realisiert worden ist.
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Das Verhalten des Beklagten war jedoch grob fahrlässig, so dass ihm die vertraglichen Haftungsbeschränkungen versagt bleiben.
57
1.
58
Die Frage, ob den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu klären, wobei objektive und subjektive Momente zu unterscheiden sind.
59
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1997, S. 1012) handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Rahmen des § 81 VVG setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – und zwar gerade die des eingetretenen Schadens – offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, VVG, § 81 Rn. 30). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Indes kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.
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Nach diesen Maßstäben handelte der Beklagte grob fahrlässig, indem er sich auf einer innerörtlichen Straße bei unstreitig dichtem Verkehr einer Geschwindigkeit von immerhin (zumindest) 50 km/h mit seinem Kopf in den Fußraum des Transporters herunterbeugte, um nach einem herabgefallenden Portemonnaie zu greifen. Für diese Zeit des Herabbeugens, das der Beklagte selbst noch bei seiner Anhörung demonstriert hat, war eine Beobachtung des Verkehrs nicht mehr möglich. Ob der Beklagte in erster Instanz behauptet haben will, auch noch während des Herabbeugens den Verkehr weiterhin beobachtet zu haben, kann dahinstehen, weil er einen solchen Sachvortrag jedenfalls nicht aufrechterhalten hat. Aufgrund dieses Herabbeugens konnte der Beklagte seine Aufmerksamkeit nicht, wie etwa bei einer statthaften Beobachtung der Armaturen des Fahrzeugs, sofort auf den Verkehr lenken, sondern musste Oberkörper und Kopf erst wieder erheben. Damit war die Kontrolle des Fahrzeugs für eine nicht unbeträchtliche Fahrtstrecke faktisch ausgeschlossen.
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Es war auch dem Beklagten erkennbar, dass er während dieser Zeit keine Aufmerksamkeit für die Verkehrsvorgänge aufbringen konnte und überdies damit rechnen musste, das Fahrzeug aufgrund der Beugebewegung nicht in der Spur halten zu können. Der Beklagte konnte das Aufheben seines Portemonnaies auch durchaus zurückstellen. Soweit er vorbringt, er habe befürchtet, dass es unter die (Brems-)Pedale rutschte und damit eine Verzögerung des Fahrzeugs alsbald hätte unmöglich machen können, hält der Senat diese Einlassung für vorgeschoben. Es ist schon nicht plausibel, aus welchem Grund das Portemonnaie unter die deutlich weiter vorn befindlichen Pedale gefallen sein sollte, was auch der Beklagte selbst so nicht behauptet. Ein „Verrutschen“ des asymmetrischen Gegenstandes mit hoher Haftreibung dorthin ist im Rahmen einer normalen innerstädtischen Fahrt offenkundig schlicht als unmöglich anzusehen.
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Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht als sog. Augenblicksversagen einzustufen. Mit der Qualifikation als Augenblicksversagen wird nicht jedes kurzfristige Verhalten dem Verdikt der groben Fahrlässigkeit entzogen, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten (Prölss/Martin, a.a.O. Rn. 40; BGHZ 119, 147, 149). Mag sich der Beklagte auch ohne weitere Überlegung plötzlich entschlossen haben, nach seinem Portemonnaie zu greifen, so fehlte es angesichts der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, der Örtlichkeit und der fehlenden Dringlichkeit des Aufhebens an jeglichem nachvollziehbaren Anlass, diesem Entschluss ungehemmt nachzugehen.
63
Diese Auffassung des Senats entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. OLG Rostock, Urt. vom 15.5.2014, Az. 3 U 85/13), wonach das Abwendung des Blicks von der Fahrbahn stets u.a. (erst) dann als grob fahrlässig eingestuft wird, wenn eine Situation hinzutritt, die erhöhte Aufmerksamkeit forderte, wie dies hier aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und der konkreten Örtlichkeit (innerörtliche Straße und dichter Verkehr) der Fall war.
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2.
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Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht auf den Rechtsgedanken des Rettungskostenersatzes berufen.
66
Er macht zu seiner Entlastung geltend, die „Regelungen über den Rettungskostenersatz“ seien zumindest analog anzuwenden. Damit nimmt er Bezug auf die §§ 90, 82, 83 VVG. Anerkannt ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls i. S. des § 90 VVG entstanden sind. Ein Irrtum über die Gebotenheit schadet nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. 1. 2011 − 5 U 356/10, anders etwa Lücke, NVersZ 1999, S. 61).
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Auf eine Einstandspflicht eines etwaigen Kaskoversicherers – hier also auf eine Freistellungsverpflichtung des Vermieters, der dem Beklagten gegenüber wie ein Kaskoversicherer zu behandeln ist – könnte sich der Beklagte deshalb nur berufen, wenn das Aufheben des Gegenstandes zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls erforderlich war oder wenn er diese Erforderlichkeit jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte. Dafür fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag. Wie bereits erwähnt, bestand kein realer Anlass für die Annahme, der betreffende Gegenstand werde unter das (Brems-)Pedal rutschen und solchermaßen die Kontrolle über das Fahrzeug aufheben. Die etwaige Annahme des Beklagten, es sei gleichwohl geboten gewesen, zur Abwendung dieser nicht gegebenen Gefahr die Aufmerksamkeit vom laufenden Verkehr in den Fußraum zu richten, wäre deshalb ihrerseits als grob fahrlässig zu qualifizieren.
68
3.
69
Die Haftung des Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit hängt nicht von der im Übrigen streitigen Einbeziehung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages ab.
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Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10) ergibt sich, dass an die Stelle unwirksamer Klauseln über den Haftungsvorbehalt der „Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG“ tritt. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen also entweder schon nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sein sollten oder – zumindest teilweise – als unwirksam im Sinne der §§ 307 ff. BGB anzusehen sein sollten, führte dies nicht zu einer weitergehenden Entlastung des Beklagten, als sie sich bereits aus dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG ergibt.
71
4.
72
Der Vortrag des Beklagten gab jedoch auch Anlass für die Prüfung, ob er aus den Bedingungen, namentlich aus der gewählten Haftungsbeschränkung „Super Cover“, darauf schließen durfte, dass seine Haftung auch für Fälle grober Fahrlässigkeit auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € beschränkt sei. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
73
a)
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Aus der Formulierung auf dem quittungsähnlichen Dokument („Mietdaten“) „Wenn Sie die Option Super Cover (SC) wählen, indem Sie die angegebene Gebühr zahlen, wird Ihre CDW – und/oder TP – Selbstbeteiligung auf EUR 150,00 reduziert“ kann sich eine solche Erwartung des Kunden nicht ergeben.
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Das folgt schon daraus, dass die Voraussetzungen der Reduzierung der Selbstbeteiligung dort nicht genannt sind und einem jeden Mietinteressenten klar sein muss, dass bestimmte Fälle, namentlich vorsätzliche Beschädigungen, davon nicht erfasst sein können. Ferner wird oberhalb des Unterschriftenfeldes auf den Text auf der Rückseite des Dokuments verwiesen wird. Dort findet sich – sofort erkennbar – ein Hinweis auf die Mietbedingungen sowie die Formulierung „… und übernehme die Haftung für etwaige weitere Beschädigungen oder den Verlust des Fahrzeugs gemäß Ziffer 4 der Mietbedingungen“. Ein Verständnis der Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € als abschließende Regelung ist damit nicht vereinbar. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die „Mietbedingungen“ selbst eine Bezifferung nicht aufweisen.
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b)
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Auch aus der Regelung auf S. 3 der Bedingungen (unter der Überschrift „Was kann ich tun, um meine Haftung … zu verringern oder auszuschließen?) „SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung uns gegenüber auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort)“ lässt sich nichts für die Erwartung des Kunden herleiten, dass er auch im Fall groben Verschuldens nicht hafte.
78
Zwar erweckt der sogleich folgende weitere Text unter „Bitte beachten“, der Schäden betrifft, die unter Missachtung von „Durchfahrtshöhen“ und an Zubehör angerichtet werden, zunächst den Eindruck, es gebe keine weiteren Einschränkungen. Erst am Ende der S. 3 – nach den Ausführungen zu einer fakultativen Insassenunfallversicherung und zu eigenem Versicherungsschutz des Kunden – finden sich unter der Überschrift „Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?“ Ausführungen u.a. dazu, dass die Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit „in einem die Schwere des Verschuldens des Mieters … entsprechenden Verhältnis entfallen“.
79
Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Regelungen noch hinreichend deutlich, dass die Haftungsbeschränkungen für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht gelten. Dem Kunden ist es auch zuzumuten, den Abschnitt „Versicherung und Haftungsbeschränkungen“ bis zum Ende durchzulesen, wenn er einen Mietvertrag mit der Klägerin abschließen will.
80
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kunde könne sich unter dem Thema „Verletzung des Mietvertrags“ schon nicht vorstellen, dass darunter auch die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs falle, folgt der Senat dem nicht: Dass der Mieter die Pflicht hat, das Fahrzeug unbeschädigt zurückzugeben, ergibt sich schon aus den Bemerkungen auf der Rückseite des Dokuments mit der Überschrift „Mietdaten“ sowie aus den Bestimmungen auf S. 1 der Mietbedingungen (z.B. unter „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“: „ … Sie sind dafür verantwortlich, das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben …“). Im Übrigen darf sich der Kunde durch eine ggf. missverständliche Formulierung einer Überschrift nicht von der Lektüre der darunter stehenden Vorschriften abhalten lassen, und jedenfalls diese sind eindeutig.
81
5.
82
Für den vorliegenden Fall der grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist mithin eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin „in einem der Schwere des Verschuldens“ des Beklagten „entsprechenden Verhältnis“ vorzunehmen. Erkennbar soll mit dieser Regelung die Haftung des Mieters erst für den Fall des „schwerstmöglichen“ groben Verschuldens ungekürzt bleiben. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine weitergehende Kürzung als sie die Klägerin bereits selbst mit der Herabsetzung auf 50 % vorgenommen hat, nicht veranlasst. Der Senat teilt die Auffassung, dass das Verhalten des Beklagten einen Fall „mittlerer“ grober Fahrlässigkeit darstellt, so dass sich die Klägerin eine weitergehende Kürzung als die Halbierung des Anspruchs nicht entgegenhalten lassen muss.
83
III.
84
Der Beklagte haftet im Umfang von 5.119,34 €.
85
1.
86
Die Klägerin kann statt der höheren Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, der im vorliegenden Fall deutlich dahinter zurückbleibt.
87
a)
88
Die Klägerin hat ein Gutachten präsentiert, das Reparaturkosten von 16.402,73 € (netto) und einen Wiederbeschaffungswert von 20.168,07 € (netto) ermittelt. Der Restwert wird auf 12.290,00 € brutto (10.327,73 € netto) beziffert.
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Dass das vorgelegte Gutachten nicht tauglich sei, weil es sich um ein „I-spezifisches Kfz-Gutachten“ handele, wie schon der Untertitel aufweise, wie der Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung der Reparaturkosten entspricht dem üblichen Vorgehen von Kfz-Schaden-Gutachtern. Es findet sich eine Differenzierung nach erforderlicher Ersatzteilen und dem Arbeitsaufwand. Die in Ansatz gebrachten Positionen sind nachvollziehbar und vom Beklagten auch nicht näher angegriffen. Seinem Argwohn, es sei auch ein Altschaden in die Bewertung mit eingegangen, ist der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten. Der Beklagte hat seine Behauptung danach nicht mehr aufrechterhalten.
90
Entgegen den vom Sachverständigen veranschlagten Restwert (12.290,00 € brutto) ist allerdings ein geringfügig höherer Betrag von 12.614,00 € (brutto) zugrunde zu legen, der sich aus der Verkaufsrechnung an die Fa. N GbR ergibt. Die weitergehenden Einwendungen des Beklagten gegen die Ermittlung der Höhe des angesetzten Restwertes greifen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen höheren Restwert für das Fahrzeug hätte erzielen können, sind nicht ersichtlich.
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Es verbleibt somit ein Betrag von netto (20.168,07 € ./. 10.600,00 € =) 9.568,07 €.
92
b)
93
Dass die Klägerin Leistungen Dritter wegen des Schadensfalls bekommen hat, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beklagten geltend gemacht.
94
2.
95
Die pauschalen Kosten für Ab- und Neuanmeldung von insgesamt 60,00 € sowie die Schadenspauschale (30,00 €) sind ebenfalls zuzusprechen. Die jeweilige Höhe der Beträge schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO.
96
Zwar bestreitet der Beklagte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Gleichwohl liegt es im normalen Gang der Dinge, dass die Klägerin den Umfang ihres Fuhrparks aufrecht erhält und diesen nicht verkleinert. Besondere Umstände, die im Fall der Klägerin Hinweise auf eine abweichende Entwicklung geben, sind nicht bekannt geworden. Nunmehr hat die Klägerin überdies Rechnungskopien über den Verkauf des verunfallten Transporters und die Neuanschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs vorgelegt. Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestand bei dieser Sachlage nicht.
97
3.
98
Auch die Ausführungen der Klägerin zum entgangenen Gewinn sind ausreichend und rechtfertigen die Zuerkennung des verlangten Betrages gem. § 252 S. 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO.
99
Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie nicht alle Anfragen von Kunden befriedigen konnte (A11), führen zur Anwendung der Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB und damit zur Annahme der vollen Auslastung des Fahrzeugs während der Zeit der Ersatzbeschaffung. Zwar hat sich die Klägerin über die Auslastung der Fahrzeuge im Bereich I/östliches Ruhrgebiet nicht konkret geäußert, doch hat sie plausibel ausgeführt, ihre Fahrzeuge seien nicht an einzelne Stationen gebunden, sondern würden stets durch die Station (weiter-)vermietet, an der sie zuletzt abgegeben worden seien. Da der Beklagte dies nicht in Abrede gestellt hat, geht der Senat von einer durchgehenden Vermietung auch des verunfallten Fahrzeugs aus.
100
Ferner ist auch die Dauer von 14 Tagen, die die Klägerin für die Dauer einer Ersatzbeschaffung ansetzt, der Berechnung des Ausfallschadens zugrunde zu legen. Dies folgt bereits daraus, dass sie die Erstellung des Gutachtens über den Reparaturschaden abwarten durfte, bevor sie eine Entscheidung über die Reparatur oder die Neuanschaffung treffen musste. Dass die Zeit zwischen dem Unfall und einer – nach Vorliegen des Gutachtens – Ersatzbeschaffung zumindest 14 Tage betrug, ist plausibel und vom Beklagten nicht näher angegriffen.
101
Die Klägerin lässt sich ersparte Kosten von 15 % auf den Mietpreis anrechnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Ersparnis von Generalkosten nicht feststellbar ist (namentlich ist nicht von einer Abmeldung des Fahrzeugs während der hier in Rede stehenden Zeitspanne von 14 Tagen auszugehen), genügt dieser Betrag auch, um den Wertverlust, den das Fahrzeugs während eines Betriebes in dieser Zeitspanne erlitten hätte, abzudecken.
102
Der entgangene Gewinn beläuft sich somit auf die verlangten (14 Tage x 62,90 €/Tag =) 880,60 €.
103
4.
104
Insgesamt kann die Klägerin daher den folgenden Betrag in Höhe von 5.089,34 € verlangen:

Wiederbeschaffungsaufwand 9.508,07 €
Ab- und Anmeldekosten 60,00 €
Kostenpauschale 30,00 €
entgangener Gewinn 880,60 €
Sa.: 10.478,67 €
davon 50 % 5.239,34 €
abzgl. gezahlter 150,00 €
verbleiben 5.089,34 €

5.
107
Der Anspruch der Klägerin auf die Verzinsung dieses Betrages folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
108
6.
109
Die Klägerin kann die vorgerichtlichen Kosten, die ihr durch Einschaltung ihrer Anwälte entstanden sind, jedenfalls in geltend gemachter Höhe von 240,10 € als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankommt. Zu Recht verweist die Klägerin ferner darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Anwaltskosten bereits bezahlt hat. Denn aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten ist ein etwaiger Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
110
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt wiederum aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
111
IV.
112
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
113
Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht: Die Sache hat keine allgemeine Bedeutung. Auch die Wahrung einer einheiltichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.

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